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Satzung des „Solarverein am Comenius-Gymnasium“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Solarverein am Comenius-Gymnasium“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Datteln.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler am Comenius-Gymnasium in Datteln.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Errichtung und Unterhaltung einer Solaranlage auf dem Grundstück der Schule zur Durchführung von Projekten und Arbeitsgemeinschaften, die sich im Rahmen des naturwissenschaftlichen Unterrichts mit regenerativen Energien im besonderen der Solarenergie beschäftigen.
2. Überlassung der Überschüsse aus dem Betrieb der Solaranlage an das Comenius-Gymnasium zur weiteren Förderung seines Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere im Fachbereich Naturwissenschaften.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung, die zu Schluss eines Monats wirksam wird,
- durch Ausschluss aus dem Verein oder
- durch Streichen aus der Mitgliederliste.
Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Androhung dieser Rechtsfolge durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung derselben an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und mit der Übersendung der Beitragsrechnung fällig.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Verein besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(6) Der Vorstand erstellt den Jahresbericht bis zum 31.3. des Folgejahres.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich durch einfachen Brief einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Entgegennahme des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über die Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Datteln, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Erziehung der Schüler des Comenius-Gymnasiums zu verwenden hat.
(3) Die Mitglieder erhalten nur ggf. von ihnen geleistete Bareinlagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück; Wertsteigerungen bleiben außer Betracht. Wertsteigerungen sind Vermögen im Sinne des Absatzes 2.